====== Anwendung von Artikel 7 der Satzung ====== Regel 346 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren für die Ablehnung eines Richters und die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts über die Ablehnung. Regel 346 (1) EPGVO -> [[Ablehnung eines Richters]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Ablehnung eines Richters durch eine Partei. Regel 346 (2) EPGVO -> [[Entscheidung über die Ablehnung]] \\ Regelt, wer über die Ablehnung eines Richters entscheidet und das Verfahren, das dabei zu befolgen ist. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.