====== Anwendung von Artikel 7 der Satzung ====== Regel 346 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters. Regel 346.1 EPGVO -> [[Mitteilung der Ablehnung]] \\ Beschreibt die Verpflichtung einer Partei, den Präsidenten des Gerichts über die Ablehnung eines Richters zu informieren. Regel 346.2 EPGVO -> [[Verzicht auf die Ablehnung]] \\ Regelt die Folgen einer verspäteten Mitteilung der Ablehnung. Regel 346.3 EPGVO -> [[Entscheidung über die Ablehnung]] \\ Regelt die Entscheidung des Präsidenten über die Begründetheit der Ablehnung. Regel 346.4 EPGVO -> [[Verweisung an das Präsidium]] \\ Regelt die Verweisung der Angelegenheit an das Präsidium bei Schwierigkeiten. Regel 346.5 EPGVO -> [[Ersetzung des abgelehnten Richters]] \\ Regelt die Ersetzung des abgelehnten Richters im Spruchkörper. Regel 346.6 EPGVO -> [[Fortführung oder Aussetzung des Verfahrens]] \\ Regelt die Fortführung oder Aussetzung des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung über die Ablehnung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 9 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 9 – REGELN BEZÜGLICH DER ORGANISATION DES GERICHTS|Regeln bezüglich der Organisation des Gerichts]] \\ Regelt die organisatorischen Bestimmungen des Gerichts im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.