====== Anwendung von Artikel 60 auf Maßnahmen ====== Artikel 62 (5) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] besagt, dass Artikel 60 Absätze 5 bis 9 entsprechend für die in Artikel 62 genannten Maßnahmen gelten. **Artikel 62 (5)** Artikel 60 Absätze 5 bis 9 gelten für die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entsprechend. ===== siehe auch ===== Artikel 62 -> [[Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen]] \\ Regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.