====== Anwendung von Artikel 60 Absätze 5 bis 9 ====== Artikel 61 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bestimmt, dass die Bestimmungen von Artikel 60 Absätze 5 bis 9 entsprechend auf die in diesem Artikel genannten Maßnahmen angewendet werden. **Artikel 61 (2)** Artikel 60 Absätze 5 bis 9 gelten für die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entsprechend. ===== siehe auch ===== Artikel 61 -> [[Arrest]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gerichts, auf Antrag des Antragstellers vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbringung oder Verfügung über Vermögensgegenstände zu verhindern, wenn eine Patentverletzung behauptet wird.