====== Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens ====== Regel 37 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Entscheidung des Spruchkörpers über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und die möglichen Verfahrensschritte. Regel 37 (1) EPGVO -> [[Entscheidung über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3]] \\ Beschreibt, dass der Spruchkörper entscheidet, ob Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird. Regel 37 (2) EPGVO -> [[Verfahrensschritte bei Anwendung von Artikel 33 Absatz 3]] \\ Legt die möglichen Schritte fest, die der Spruchkörper unternehmen kann, wenn er entscheidet, dass Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.