====== Anwendung von Artikel 10 Absätze 2 und 3 EPÜ ====== Regel 3 (2) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass die Bestimmungen von Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) entsprechend auf den Präsidenten des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz angewendet werden. **Regel 3 (2) DOEPS** Zu diesem Zweck ist Artikel 10 Absätze 2 und 3 EPÜ entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 3 DOEPS -> [[Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Europäischen Patentamts]] \\ Beschreibt die Leitungsfunktion des Präsidenten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz.