====== Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung ====== Präambel.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung auf der Grundlage der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit. **Präambel.2 EPGVO** Die Verfahrensordnung ist nach den Artikeln 41 Absatz 3, 42 und 52 Absatz 1 des Übereinkommens auf der Grundlage der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit anzuwenden und auszulegen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Präambel -> [[Präambel]] \\ Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.