====== Anwendung spezifischer Regeln auf die mündliche Verhandlung ====== Regel 96 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anwendung spezifischer Regeln auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts. **Regel 96 (1) EPGVO** Die Regeln 110.3, 111, 115 und 118.6 finden Anwendung auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts. ===== siehe auch ===== Regel 96 EPGVO -> [[Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Beschreibt die besonderen Regelungen für das mündliche Verfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.