====== Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten ====== Artikel 24 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erklärt, in welchen Fällen das Recht von Nichtvertragsstaaten angewendet wird. **Artikel 24 (3)** Das Recht von Nichtvertragsstaaten gilt insbesondere in Bezug auf die Artikel 25 bis 28 und die Artikel 54, 55, 64, 68 und 72, wenn es in Anwendung der in Absatz 2 genannten Vorschriften als anwendbares Recht bestimmt wird. ===== siehe auch ===== Artikel 24 -> [[Rechtsquellen]] \\ Legt die Rechtsquellen fest, auf die sich das Gericht bei seinen Entscheidungen stützt.