====== Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze ====== Regel 1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anwendung der Verfahrensordnung und legt allgemeine Auslegungsgrundsätze fest. Regel 1.1 EPGVO -> [[Vorrang des Übereinkommens und der Satzung]] \\ Beschreibt die Vorrangstellung des Übereinkommens und der Satzung gegenüber der Verfahrensordnung im Falle eines Widerspruchs. Regel 1.2 EPGVO -> [[Handlungen des Gerichts]] \\ Regelt, welche Personen Handlungen des Gerichts vornehmen können, die nicht ausschließlich bestimmten Personen vorbehalten sind. Regel 1.3 EPGVO -> [[Auslegungsgrundsätze]] \\ Erläutert die allgemeinen Auslegungsgrundsätze für die Verfahrensordnung, einschließlich der Interpretation von Personenbezeichnungen und grammatikalischen Formen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung|Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung]] \\ Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.