====== Anwendung der Rückerstattungen ====== Regel 370.9(d) der [[EPGVO]] legt fest, dass pro Klage und Partei nur eine Rückerstattung zur Anwendung kommt. **Regel 370.9(d) EPGVO** Je Klage und Partei kommt nur eine der in Absatz 9 (a), (b) und (c) vorgesehenen Rückerstattungen zur Anwendung. Im Falle der Anwendbarkeit mehr als einer Rückerstattung, kommt für jede Partei die höhere Rückerstattung zur Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 370.9 EPGVO -> [[Rückerstattung von Gebühren]] \\ Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.