====== Anwendung der Regeln 192 bis 198 ====== Regel 200 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Regeln 192 bis 198 entsprechend gelten. **Regel 200 (2) EPGVO** Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 200 EPGVO -> [[Anordnung des Arrests von Vermögenswerten]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei den Arrest von Vermögenswerten anzuordnen, um die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen sicherzustellen.