====== Anwendung der Regeln 16 bis 18 ====== Regel 47.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Regeln 16 bis 18 entsprechend auf die Klage auf Nichtigerklärung angewendet werden. **Regel 47.1 EPGVO** Die Regeln 16 bis 18 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 47 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung (Gericht erster Instanz, Klage auf Nichtigerklärung) und Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Regelt die Schritte bei der Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung.