====== Anwendung der Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens ====== Regel 143 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend auf das weitere Verfahren angewendet werden. **Regel 143 (2) EPGVO** Die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens gelten entsprechend für das weitere Verfahren. ===== siehe auch ===== Regel 143 EPGVO -> [[Weiteres Verfahren]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten.