====== Anwendung bestimmter Regeln auf die mündliche Verhandlung ====== Regel 96.1 EPGVO legt fest, welche Regeln auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts Anwendung finden. **Regel 96.1 EPGVO** Die Regeln 110.3, 111, 115 und 118.6 finden Anwendung auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts. ===== siehe auch ===== Regel 96 -> [[Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Beschreibt die Sonderregelungen für das mündliche Verfahren in Ex-parte-Verfahren.