====== Anwendung auf das Berufungsgericht ====== Regel 345.8 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anwendung auf das Berufungsgericht. **Regel 345.8 EPGVO** Die Absätze 1 und 6 gelten für das Berufungsgericht entsprechend; der Präsident des Berufungsgerichts übt die entsprechenden Aufgaben aus. ===== siehe auch ===== Regel 345 EPGVO -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen]] \\ Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.