====== Anwendung auf das Berufungsgericht ====== Regel 345.8 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die entsprechende Anwendung der Absätze auf das Berufungsgericht. **Regel 345.8 EPGVO** Die Absätze 1 und 6 gelten für das Berufungsgericht entsprechend; der Präsident des Berufungsgerichts übt die entsprechenden Aufgaben aus. ===== siehe auch ===== Regel 345 -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen]] \\ Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Zuweisung der Klagen.