====== Anwendung anderer Regeln ====== Regel 292.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt die Anwendung anderer Regeln auf Patentanwälte. **Regel 292.3 EPGVO** Die Regeln 285 und 287 bis 291 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 292 -> [[Äußerungsrecht des Patentanwalts]] \\ Regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten im Verfahren vor dem Gericht.