====== Anwendung anderer Regeln ====== Regel 200.2 EPGVO erläutert, welche anderen Regeln auf die Anordnung des Arrests entsprechend angewendet werden. **Regel 200.2 EPGVO** Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 200 -> [[Anordnung des Arrests von Vermögenswerten|Anordnung des Arrests von Vermögenswerten]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei den Arrest von Vermögenswerten anzuordnen, um die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen sicherzustellen.