====== Anwendung anderer Regeln ====== Regel 199.2 EPGVO erläutert, welche anderen Regeln auf die Anordnung der Inspektion entsprechend angewendet werden. **Regel 199.2 EPGVO** Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 199 -> [[Anordnung der Inspektion|Anordnung der Inspektion]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.