====== Anwendbares Recht auf die Zustellung der Klageschrift ====== Regel 257 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, welches Recht auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten Anwendung findet und wie der Begriff "Klageschrift" in diesem Kontext auszulegen ist. Regel 257 (1) EPGVO -> [[Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken]] \\ Bestimmt, dass auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten das Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen sowie die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln Anwendung finden. Regel 257 (2) EPGVO -> [[Definition des Begriffs "Klageschrift"]] \\ Definiert, dass der Ausdruck „Klageschrift“ für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 sämtliche Schriftsätze umfasst, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.