====== Anweisungen für das schriftliche Verfahren ====== Regel 38.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Anweisungen für das schriftliche Verfahren. **Regel 38.3 EPGVO** Der Berichterstatter erteilt weitere für die künftige Führung des schriftlichen Verfahrens vor der Zentralkammer erforderliche Anweisungen. ===== siehe auch ===== Regel 38 EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst]] \\ Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen wird.