====== Anweisungen des Berichterstatters ====== Regel 28 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Rolle des Berichterstatters bei der Festlegung von Terminen und der weiteren Verfahrensführung. **Regel 28 (2) EPGVO** Der Berichterstatter erteilt nach Rücksprache mit den Parteien Anweisungen für die künftige Führung des Verfahrens, einschließlich der Festlegung von Fristen und Terminen. ===== siehe auch ===== Regel 28 EPGVO -> [[Weiterer Ablauf]] \\ Beschreibt den weiteren Ablauf des Verfahrens nach der Einreichung der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung.