====== Anwaltswechsel ====== Regel 99 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Verfahren und Bedingungen für den Wechsel eines Anwalts während eines laufenden Verfahrens. Regel 99 (1) EPGVO -> [[Mitteilung des Wechsels]] \\ Legt fest, dass der Wechsel eines Anwalts dem Gericht und der gegnerischen Partei unverzüglich mitgeteilt werden muss. Regel 99 (2) EPGVO -> [[Neue Vollmacht]] \\ Beschreibt die erforderliche Einreichung einer neuen Vollmacht bei der Mitteilung des Wechsels eines Anwalts. Regel 99 (3) EPGVO -> [[Fortführung des Verfahrens]] \\ Regelt die Fortführung des Verfahrens nach einem Anwaltswechsel und die Bedingungen, unter denen das Verfahren vorübergehend ausgesetzt werden kann. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.