====== Anwalt–Mandanten–Privileg ====== Regel 287 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt das Anwalt-Mandanten-Privileg und dessen Anwendung im Verfahren vor dem Gericht. Regel 287.1 EPGVO -> [[Vertrauliche Kommunikation mit Anwälten]] \\ Beschreibt das Privileg der Nichtoffenlegung für vertrauliche Kommunikation zwischen Mandanten und ihren Anwälten. Regel 287.2 EPGVO -> [[Vertrauliche Kommunikation mit beschäftigten Anwälten]] \\ Regelt das Privileg der Nichtoffenlegung für Kommunikation zwischen Mandanten und von ihnen beschäftigten Anwälten. Regel 287.3 EPGVO -> [[Arbeitsproduktprivileg]] \\ Erstreckt das Privileg auf das Arbeitsprodukt von Anwälten und Patentanwälten. Regel 287.4 EPGVO -> [[Schutz vor Befragung]] \\ Schützt Anwälte und Mandanten davor, über den Inhalt ihrer Kommunikation befragt zu werden. Regel 287.5 EPGVO -> [[Verzicht auf das Privileg]] \\ Erklärt, dass der Mandant ausdrücklich auf das Privileg verzichten kann. Regel 287.6 EPGVO -> [[Definition von Anwalt und Patentanwalt]] \\ Definiert die Begriffe "Anwalt" und "Patentanwalt" für die Zwecke der Regeln 287 und 288. Regel 287.7 EPGVO -> [[Zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt]] \\ Schließt zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt in die Definition von "Patentanwalt" ein. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRETER|Rechte und Pflichten der Vertreter]] \\ Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.