====== Antragstellung und Fristen ====== Regel 72 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, wie und wann eine Partei einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters stellen kann. **Regel 72 (1) EPGVO** Jede Partei kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift oder der Erwiderung auf die Klageschrift einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper stellen. Der Antrag ist schriftlich bei der Kanzlei einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 72 EPGVO -> [[Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters]] \\ Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.