====== Antragstellung gemäß Artikel 74 des Übereinkommens ====== Regel 223 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass eine Partei gemäß Artikel 74 des Übereinkommens einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen kann. **Regel 223 (1) EPGVO** Eine Partei kann gemäß Artikel 74 des Übereinkommens einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen. ===== siehe auch ===== Regel 223 EPGVO -> [[Antrag auf aufschiebende Wirkung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für einen Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.