====== Antragstellung durch eine Partei ====== Regel 33 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen. **Regel 33 (1) EPGVO** Jede Partei kann einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper stellen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und muss die technischen Fachkenntnisse angeben, die der Richter haben sollte. ===== siehe auch ===== Regel 33 EPGVO -> [[Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters]] \\ Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.