====== Antragstellung durch die Partei ====== Regel 323 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Antragstellung durch die Partei. **Regel 323 (1) EPGVO** Möchte eine Partei die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, gemäß Artikel 49 Absatz 5 des Übereinkommens als Verfahrenssprache verwenden, hat sie einen entsprechenden Antrag der Klageschrift, im Falle des Klägers, bzw. der Klageerwiderung, im Falle des Beklagten, beizufügen. Der Berichterstatter leitet den Antrag dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz zu. ===== siehe auch ===== Regel 323 EPGVO -> [[Antrag einer Partei auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache]] \\ Erlaubt einer Partei, die Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.