====== Antragstellung ====== Regel 221 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass eine Partei, die durch eine der in Regel 157 genannten Entscheidungen beschwert ist, innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Berufungsgericht stellen kann. **Regel 221 (1) EPGVO** Eine Partei, die durch eine der in Regel 157 genannten Entscheidungen beschwert ist, kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Berufungsgericht stellen. ===== siehe auch ===== Regel 221 EPGVO -> [[Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.