====== Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners ====== Regel 206.3 EPGVO beschreibt die zusätzlichen Anforderungen für Anträge, die ohne Anhörung der anderen Partei gestellt werden. **Regel 206.3 EPGVO** Wenn der Antragsteller die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei (im Folgenden „der Antragsgegner“) beantragt, muss der Antrag auf einstweilige Maßnahmen außerdem enthalten: (a) die Gründe, warum der Antragsgegner nicht gehört werden soll, insbesondere im Hinblick auf Regel 197, und (b) Informationen über einen etwaige früheren die angebliche Verletzung betreffenden Schriftverkehr zwischen den Parteien. ===== siehe auch ===== Regel 206 -> [[Antrag auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Angaben zu den beantragten Maßnahmen und den Gründen für deren Notwendigkeit.