====== Antrag in Fällen äußerster Dringlichkeit ====== Regel 223 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass in Fällen äußerster Dringlichkeit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jederzeit formlos bei dem ständigen Richter beantragen kann. **Regel 223 (4) EPGVO** In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jederzeit formlos bei dem ständigen Richter beantragen [Regel 345.5 und 345.8]. Der ständige Richter hat alle Befugnisse des Berufungsgerichts und entscheidet darüber, wie in Bezug auf den Antrag weiter zu verfahren ist; dies kann auch bedeuten, dass noch ein schriftlicher Antrag zu stellen ist. ===== siehe auch ===== Regel 223 EPGVO -> [[Antrag auf aufschiebende Wirkung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für einen Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.