====== Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters ====== Regel 33 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum [[Spruchkörper]] zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. **Regel 33.1 EPGVO** Jede Partei des Verfahrens [-> [[Verletzungsklage]]] kann einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum [[Spruchkörper]] stellen, welcher die Angabe des maßgeblichen technischen Gebiets enthalten muss. Regel 33.2 EPGVO -> [[Frist für den auf Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters]] \\ Der Antrag ist so früh wie möglich im schriftlichen Verfahren zu stellen. Einem Antrag, der nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingereicht wird, wird nur stattgegeben, wenn dies angesichts geänderter Umstände wie beispielsweise neuen Vorbringens der Gegenpartei, gerechtfertigt ist und das Gericht den Antrag zugelassen hat. Regel 33.3 EPGVO -> [[Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters]] \\ Wenn die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, weist der Präsident des Gerichts erster Instanz nach Rücksprache mit dem Berichterstatter dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zu. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – VERLETZUNGSKLAGE|Verletzungsklage]] \\ Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.