====== Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters ====== Regel 33 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. Regel 33 (1) EPGVO -> [[Antragstellung durch eine Partei]] \\ Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen. Regel 33 (2) EPGVO -> [[Anforderungen an den Antrag]] \\ Beschreibt die Anforderungen, die ein solcher Antrag erfüllen muss, einschließlich der Begründung und der technischen Fachkenntnisse, die erforderlich sind. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.