====== Antrag durch einen Vertreter für den verstorbenen Vertreter ====== Regel 294 (b) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einem Vertreter, die Löschung des Namens eines verstorbenen Vertreters aus dem Verzeichnis der Vertreter zu beantragen. **Regel 294 (b) EPGVO** Ein Antrag, den Namen eines Vertreters, der die Anforderungen des Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens erfüllt, aus dem Verzeichnis der Vertreter zu löschen, kann gestellt werden von: einem Vertreter für den eingetragenen Vertreter, welcher verstorben ist. ===== siehe auch ===== Regel 294 EPGVO -> [[Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter]] \\ Erlaubt einem Vertreter, der seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist, die Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter zu beantragen.