====== Antrag des Berichterstatters auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters ====== Regel 34 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Prozess, durch den der Berichterstatter die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper beantragen kann. Regel 34.1 EPGVO -> [[Antrag des Berichterstatters während des schriftlichen Verfahrens]] \\ Ermöglicht dem Berichterstatter, während des schriftlichen Verfahrens im Benehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zu beantragen. Regel 34.2 EPGVO -> [[Konsultation des technisch qualifizierten Richters]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den technisch qualifizierten Richter jederzeit zu konsultieren, nachdem dieser dem Spruchkörper zugewiesen wurde. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – VERLETZUNGSKLAGE|Verletzungsklage]] \\ Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.