====== Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters ====== Regel 57 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen. **Regel 57 EPGVO** Die Regeln 33 und 34 gelten entsprechend. Regel 72 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen. **Regel 72 EPGVO** Die Regeln 33 und 34 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents. EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 3 – KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER NICHTVERLETZUNG|Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.