====== Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters ======
Regel 57 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen.
**Regel 57 EPGVO**
Die Regeln 33 und 34 gelten entsprechend.
Regel 72 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen.
**Regel 72 EPGVO**
Die Regeln 33 und 34 gelten entsprechend.
===== siehe auch =====
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 3 – KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER NICHTVERLETZUNG|Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.