====== Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters ====== Regel 72 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. Regel 72 (1) EPGVO -> [[Antragstellung und Fristen]] \\ Beschreibt, wie und wann eine Partei einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters stellen kann. Regel 72 (2) EPGVO -> [[Inhalt des Antrags]] \\ Legt fest, welche Informationen und Begründungen im Antrag enthalten sein müssen. Regel 72 (3) EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Regelt, wie das Gericht über den Antrag entscheidet und welche Kriterien dabei berücksichtigt werden. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.