====== Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen ====== Regel 221 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen. Regel 221.1 -> [[Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung]] \\ Beschreibt die Frist, innerhalb derer eine Partei einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung stellen kann. Regel 221.2 -> [[Inhalt des Antrags auf Zulassung der Berufung]] \\ Regelt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung. Regel 221.3 -> [[Zuweisung des Antrags an den ständigen Richter]] \\ Erläutert die Zuweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung an den ständigen Richter und dessen Entscheidung. Regel 221.4 -> [[Entscheidung über die Berufung gegen eine Kostenentscheidung]] \\ Beschreibt die Entscheidung des ständigen Richters über die Berufung gegen eine Kostenentscheidung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 4 – VERFAHREN VOR DEM BERUFUNGSGERICHT|Verfahren vor dem Berufungsgericht]] \\ Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts.