====== Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen ====== Regel 221 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen. Regel 221 (1) EPGVO -> [[Antragstellung]] \\ Beschreibt, dass eine Partei, die durch eine der in Regel 157 genannten Entscheidungen beschwert ist, innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Berufungsgericht stellen kann. Regel 221 (2) EPGVO -> [[Inhalt des Antrags]] \\ Legt fest, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe für die Durchführung der Berufung sowie die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen enthalten muss. Regel 221 (3) EPGVO -> [[Zuweisung des Antrags]] \\ Regelt, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung dem ständigen Richter zugewiesen wird, der über die Zulassung der Berufung entscheidet. Regel 221 (4) EPGVO -> [[Entscheidung über die Berufung]] \\ Bestimmt, dass der ständige Richter über die Berufung entscheidet, wenn die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen wird. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.