====== Antrag auf Zugang zu vertraulichen Informationen ====== Regel 168 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt Mitgliedern der Öffentlichkeit, einen Antrag auf Zugang zu vertraulichen Informationen zu stellen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für einen solchen Antrag. **Regel 168 (3) EPGVO** Ein Mitglied der Öffentlichkeit kann beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen, dem Antragsteller Informationen, zu denen die Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 keinen Zugang hat, zugänglich zu machen. ===== siehe auch ===== Regel 168 EPGVO -> [[Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Regelt die Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.