====== Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ====== Regel 245 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Regel 245 (1) EPGVO -> [[Berechtigung zur Antragstellung]] \\ Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Regel 245 (2) EPGVO -> [[Frist für die Antragstellung]] \\ Legt die Frist fest, innerhalb der ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden muss, und beschreibt die Bedingungen für eine mögliche Fristverlängerung. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.