====== Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ====== Regel 245 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Regel 245.1 -> [[Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme]] \\ Beschreibt, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Regel 245.2 -> [[Fristen für die Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme]] \\ Regelt die Fristen, innerhalb derer ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden muss. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – VERFAHREN BEI ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS|Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung.