====== Antrag auf Verfahrenshilfe ====== Regel 372 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Verfahrenshilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen. **Regel 372 (1) EPGVO** Der Antrag auf Verfahrenshilfe muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: (a) die persönlichen Daten des Antragstellers; (b) eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, einschließlich Einkommen und Vermögen; (c) die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; (d) alle weiteren Angaben und Unterlagen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. ===== siehe auch ===== Regel 372 EPGVO -> [[Verfahrenshilfe]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung von Verfahrenshilfe.