====== Antrag auf Überprüfung ====== Regel 333 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung des Berichterstatters zu beantragen. **Regel 333 (1) EPGVO** Jede Partei kann beantragen, dass eine Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters zur Prüfung an den Spruchkörper verwiesen wird. ===== siehe auch ===== Regel 333 EPGVO -> [[Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen]] \\ Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.