====== Antrag auf Überprüfung ====== Regel 333.1 EPGVO beschreibt, dass verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft werden. **Regel 333.1 EPGVO** Verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters werden auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft. ===== siehe auch ===== Regel 333 -> [[Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen]] \\ Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.