====== Antrag auf Simultanverdolmetschung ====== Regel 109 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass eine Partei spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen kann und welche Informationen dieser Antrag enthalten muss. **Regel 109 (1) EPGVO** Spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung, einschließlich etwaiger gesonderter Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, kann eine Partei einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen, der Folgendes enthalten muss: (a) die Angabe der Sprache, in die oder aus der die Partei während der mündlichen Verhandlung eine Simultanverdolmetschung beantragt; (b) eine Begründung des Antrags; (c) das betreffende technische Fachgebiet; (d) alle sonstigen Informationen, die für den Antrag von Bedeutung sind. ===== siehe auch ===== Regel 109 EPGVO -> [[Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung]] \\ Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.