====== Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ====== Regel 83 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente. Regel 83 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Rücktritt]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung. Regel 83 (2) EPGVO -> [[Eintragung in das Register]] \\ Regelt die Eintragung des Antrags auf Rücktritt in das Register und die Wirksamkeit des Rücktritts. Regel 83 (3) EPGVO -> [[Benachrichtigung der Patentämter]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt und die nationalen Patentämter über die Eintragung des Rücktritts benachrichtigt werden müssen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.