====== Antrag auf Rücktritt ====== Regel 83 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung. **Regel 83 (1) EPGVO** Der Inhaber eines Patents oder einer Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach dieser Regel unterliegt, kann in Bezug auf das Patent oder die Anmeldung einen Antrag auf Rücktritt stellen, jedoch nicht in Bezug auf verschiedene Staaten, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind. Der Antrag auf Rücktritt muss die Angaben gemäß Absatz 3 enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 83 EPGVO -> [[Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente.