====== Antrag auf Prozesskostenhilfe ====== Regel 378 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe. Regel 378.1 EPGVO -> [[Zeitpunkt des Antrags]] \\ Beschreibt, wann der Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden kann. Regel 378.2 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags]] \\ Legt fest, welche Informationen der Antrag auf Prozesskostenhilfe enthalten muss. Regel 378.3 EPGVO -> [[Belege für den Antrag]] \\ Regelt die Belege, die dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen sind. Regel 378.4 EPGVO -> [[Neuer Antrag bei Berufung]] \\ Erläutert, dass bei einer Berufung ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden muss. Regel 378.5 EPGVO -> [[Anwendung von Regel 8]] \\ Regelt die Nichtanwendung von Regel 8 auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.