====== Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen ====== Regel 176 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen. Regel 176 (a) EPGVO -> [[Gründe für eine persönliche Vernehmung]] \\ Erfordert die Darlegung der Gründe, warum eine persönliche Vernehmung des Zeugen notwendig ist. Regel 176 (b) EPGVO -> [[Erwartete Bestätigung durch den Zeugen]] \\ Beschreibt die Tatsachen, deren Bestätigung durch den Zeugen von der Partei erwartet wird. Regel 176 (c) EPGVO -> [[Sprache der Zeugenaussage]] \\ Gibt an, in welcher Sprache der Zeuge aussagen soll. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.