====== Antrag auf Offenlegung der Bücher ====== Regel 141 (c) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag eine klare und präzise Beschreibung der Bücher oder Dokumente enthalten muss, deren Offenlegung beantragt wird. **Regel 141 (c) EPGVO** Der Antrag muss eine klare und präzise Beschreibung der Bücher oder Dokumente enthalten, deren Offenlegung beantragt wird. ===== siehe auch ===== Regel 141 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.