====== Antrag auf mündliche Verhandlung ====== Regel 121 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit für jede Partei, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, und die Bedingungen, unter denen ein solcher Antrag gestellt werden kann. **Regel 121 (1) EPGVO** Jede Partei kann eine mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss die Gründe für die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung darlegen. ===== siehe auch ===== Regel 121 EPGVO -> [[Antrag auf mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Bedingungen und das Verfahren für Anträge auf mündliche Verhandlungen.