====== Antrag auf Intervention ====== Gemäß Regel 313.1 EPGVO [-> [[Einreichung eines Streithilfeantrags]]] kann ein Antrag auf Intervention [Regel 313 -> [[Streithilfeantrag]]] jederzeit während des Verfahrens vor Gericht von jeder Person eingereicht werden, die ein rechtliches Interesse am Ausgang einer dem Gericht vorgelegten Klage nachweist.((EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 8. Januar 2025 – UPC_CoA_621/2024)) Gemäß R. 313.2 EPGVO [-> [[Zulässigkeit des Streithilfeantrags]]] ist ein Antrag auf Intervention nur dann zulässig, wenn er vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt wird, es sei denn, das Gericht ordnet etwas anderes an.((EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 8. Januar 2025 – UPC_CoA_621/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 313 -> [[Streithilfeantrag]] \\ Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.