====== Antrag auf Ermessensüberprüfung ====== Regel 220 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn das Gericht erster Instanz die Berufung nicht zulässt. **Regel 220 (3) EPGVO** Lässt das Gericht erster Instanz die Berufung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der durch einen seiner Spruchkörper erlassenen Anordnung zu, kann binnen 15 Kalendertagen nach Ende dieses Zeitraums beim Berufungsgericht ein Antrag auf Ermessensüberprüfung gestellt werden. Regel 333.3 gilt entsprechend. Der Antrag hat die in Regel 221.2 genannten Angaben zu enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 220 EPGVO -> [[Berufungsfähige Entscheidungen]] \\ Beschreibt die Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt werden kann.