====== Antrag auf Ermessensüberprüfung ====== Regel 220.3 EPGVO erläutert das Verfahren für den Antrag auf Ermessensüberprüfung, wenn das Gericht erster Instanz die Berufung nicht zulässt. **Regel 220.3 EPGVO** Lässt das Gericht erster Instanz die Berufung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der durch einen seiner Spruchkörper erlassenen Anordnung zu, kann binnen 15 Kalendertagen nach Ende dieses Zeitraums beim Berufungsgericht ein Antrag auf Ermessensüberprüfung gestellt werden. Regel 333.3 gilt entsprechend. Der Antrag hat die in Regel 221.2 genannten Angaben zu enthalten. Eine Partei, die eine Anordnung gemäß Regel 220.3 der Verfahrensordnung (EGPVO) anfechten möchte, muss, sofern die Zulassung zur Berufung nicht bereits in der Anordnung erteilt wurde, das Gericht erster Instanz ersuchen, die Berufung zuzulassen (Regel 220.2 EGPVO). Nur wenn ein solcher Antrag abgelehnt wurde, ist es möglich, eine Ermessensüberprüfung zu beantragen.((EPG, Berufungsgericht, Entscheidung vom 9. Oktober 2024, UPC_CoA_586/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 220 -> [[Berufungsfähige Entscheidungen]] \\ Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.