====== Antrag auf Erledigung der Hauptsache ====== Regel 360 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, unter welchen Bedingungen eine Partei einen Antrag auf Erledigung der Hauptsache stellen kann. **Regel 360 (1) EPGVO** Eine Partei kann einen Antrag auf Erledigung der Hauptsache stellen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Hauptsache erledigt ist. Der Antrag muss schriftlich gestellt und begründet werden. ===== siehe auch ===== Regel 360 EPGVO -> [[Erledigung der Hauptsache]] \\ Erlaubt dem Gericht, eine Klage als gegenstandslos abzulehnen, wenn die Hauptsache erledigt ist, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entscheidung.