====== Antrag auf einstweilige Maßnahmen ====== Regel 206 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Anforderungen für einen Antrag auf [[einstweilige Maßnahmen]] fest, die von einer Partei vor oder nach Einleitung des Hauptverfahrens gestellt werden können. Regel 206.1 EPGVO -> [[Stellung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen kann von einer Partei bei dem Gericht vor oder nach Einleitung des Hauptverfahrens in der Sache gestellt werden. Regel 206.2 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen muss bestimmte Angaben enthalten, darunter die beantragten Maßnahmen und die Gründe für deren Notwendigkeit. Regel 206.3 EPGVO -> [[Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners]] \\ Zusätzliche Anforderungen für Anträge, die ohne Anhörung der anderen Partei gestellt werden. Regel 206.4 EPGVO -> [[Offenlegungspflicht]] \\ Der Antragsteller muss alle ihm bekannten erheblichen Tatsachen offenlegen, die die Entscheidung des Gerichts beeinflussen könnten. Regel 206.5 EPGVO -> [[Gebühren und Sprache]] \\ Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu entrichten. Regel 14 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 3 – EINSTWEILIGE MASSNAHMEN|Einstweilige Maßnahmen]] \\ Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.